Kirchliche Reformen im 19. Jahrhundert als Schritte zur Selbständigkeit

Kirchliche Reformen im 19. Jahrhundert als Schritte zur Selbständigkeit

1. Die Vorgeschichte

1.1 Scholarchat und Sendenamt

Die Durchsetzung der Reformation in Frankfurt war nur mit Hilfe des Rates möglich. Die evangelischen Kirchenangelegenheiten waren ganz selbstverständlich ein Teil der Aufgaben des Rates. Da Staat und evangelische Kirche nicht getrennt gedacht und geleitet wurden, wurde der Rat so auch zu einer Kirchenleitung oder einem Kirchenvorstand der einen evangelischen Kirchengemeinde. Angesichts der vielfältigen Geschäfte des Rates gab es unter seinen Mitgliedern eine Aufgabenteilung, in Kirchensachen wie in anderen Bereichen. Daraus entwickelten sich das Scholarchat und das Sendenamt (auch Zentenamt). Als Deputationen arbeiteten sie dem Rat aber nur zu oder handelten in seinem Auftrag. Das Scholarchat hatte die Aufsicht über die Prediger und die Schulen. Das Sendenamt hatte die guten Sitten zu wahren und die Rechtsprechung über Vergehen wie Ehebruch, Sonntagsentweihung, Gotteslästerung und andere sittliche Vergehen.1 Dem gegenüber entwickelte sich die Gemeinschaft der Prediger im Predigerministerium als Vertretung der Prediger gegenüber dem Rat.

1.2 Das Konsistorium von 1728

Ende des 17. Jahrhunderts reichte diese Ordnung nicht mehr aus. Immer häufiger konnten sich Predigerministerium und Rat z. B. bei der Besetzung der Pfarrstellen nicht einigen. Eine Neuordnung kam aber nicht vom Rat, sondern infolge einer Bürgerbewegung gegen den Rat und des darauf erfolgenden Eingreifens des Kaisers. So wurden zunächst 1726 die beiden Ratsdeputationen Sendenamt und Scholarchat abgeschafft. „Des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main Consistorialordnung”2 , die am 26. Juli 1728 von einer kaiserlichen Kommission beschlossen und am 14. März 1732 vom Kaiser bestätigt wurde, brachte wirklich Neues. Als staatlich/städtische Kirchenbehörde wurde nun das Konsistorium geschaffen. Dessen Aufgabe war es, „im Namen des Rates, in den ihm aufgetragenen Sachen das richterliche Amt zu führen, über die Beibehaltung reiner evangelischer Lehre wie auch dienstliche Zucht und Ordnung beständig ein wachendes Auge zu haben und die heilsame Justiz treulich zu administrieren” (Titel I, Ziff. I. K.O.). Es war also mehr Gericht als Verwaltungsbehörde. Daran war die Pfarrerschaft nun auch beteiligt, denn im Konsistorium saßen auch drei Pfarrer. Allerdings war damit keineswegs das Kirchenregiment des Rates auf das Konsistorium übergegangen sei.3 Diesem blieben vor allem das Besetzungsrecht für die Pfarrstellen und das Genehmigungsrecht für „neue, das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Ordnungen.” (Titel VII, Ziff. III. K.O.).4 In der Praxis bedeutete dies, dass alles, was verändert werden sollte, der Zustimmung des Rates bedurfte.

Die Pfarrerschaft kritisierte die Ordnung, weil ihre eigenen Rechte eingeschränkt wurden. Wenn das Predigerministerium auch keine Entscheidungsbefugnisse gehabt hatte, hatte es doch ein gewisses Gegenüber zum Rat und eine echte Vertretung der Pfarrerschaft dargestellt. Nun hatte es zwar Vertreter im Konsistorium und konnte dort mitentscheiden, war aber in der Minderheit. Das war schon eine Entmachtung. Andererseits hatte das Kirchenregiment zweihundert Jahre allein beim Rat gelegen. Nun waren wesentliche Befugnisse auf das Konsistorium übergegangen. Das war auch eine Entmachtung der Obrigkeit.

Diese Ordnung wurde in der napoleonischen Zeit aufgehoben. Nach deren Ende setzte der Senat der Stadt aber die alte Verfassung wieder in Kraft. Dabei änderte er allerdings die Ordnung für das Konsistorium. § 26 der Verfassung sah nun vor, dass das Konsistorium lutherische und reformierte Mitglieder hatte.5 Hiergegen erhob das Predigerministerium Einspruch6, weil es die Beteiligung der Reformierten an der Behandlung von lutherischen Angelegenheiten nicht für rechtens hielt. In diesem Konflikt argumentierte das Predigerministerium ganz im Geiste der Aufklärung, ohne sich zunächst durchsetzen zu können:7 Die kirchliche Verbindung einer jeden Gemeinde ist durch die ursprüngliche Uebereinstimmung ihres Glaubens veranlaßt und hat die gemeinschaftliche Uebung und Vervollkommnung der auf denselben gegründeten Religionshandlungen zugleich aber - da sie als eine äußere Gesellschaft im Staat besteht - auch die Erhaltung ihrer gesellschaftlichen Rechte zum Zweck. Um diesen zu befördern, bedurfte es einer Kirchenregierung. Da aber die Gemeinden schon sehr früh einsahen, daß weder sie selbst noch ihre Seelsorger diese mit dem nötigen Nachdruck führen könnten, so übertrugen sie dieselbe den obrigkeitlichen Behörden ihres Landes ... ohne daß jedoch durch diese Uebertragung die Kirchengesellschaft sich des Rechts der Kirchengewalt, nach welcher die Kirchenverfaßung bestimmt und abgeändert werden kann, begeben hätte. Hieraus folgt, daß ohne die Einwilligung der Gemeinden unsrer Confeßion die Eigenthümlichkeiten derselben nicht aufgehoben noch in ihrer Organisation ohne sie etwas abgeändert werden könne8.”

2. Der lutherische Gemeindevorstand

2.1 Verhandlungen über einen lutherischen Gemeindevorstand

Frankfurt gab sich am 18. Juli 1816 eine neue Verfassung als „Constitutions-Ergänzungsakte”9 zur alten Stadtverfassung. Artikel 6 dieser Akte bestätigte die Gleichberechtigung der drei christlichen Bekenntnisse. Tatsächlich erhielt aber die lutherische Gemeinde in der Folgezeit besondere Vorrechte, die mit besonderer Staatsaufsicht erkauft wurden. Dagegen waren die reformierten Gemeinden unter allgemeiner Staatsaufsicht selbständiger. Was vorteilhafter war, lässt sich schwer sagen. Dazu hieß es in Art. 35 Abs. 1: Alle und jede sowohl christliche als auch andere kirchliche Gemeinden, gleichwie sie auf den Schutz des Staates Anspruch zu machen haben, sind auch der Oberaufsicht des Staates untergeordnet und dürfen keinen besonderen Staat im Staate bilden”. Die Oberaufsicht oblag dem Senat. Die Genehmigung allgemeiner Verordnungen war dem „gesetzgebenden Körper” übertragen. In diesem Rahmen sollten Lutheraner, Reformierte und Katholiken ihre Angelegenheiten getrennt besorgen. Hierzu sollten die Kirchengemeinden je einen eigenen Gemeindevorstand bilden dürfen, und ihr Finanzbedarf sollte in Form von Dotationen gesichert werden. Das waren erste Schritte zur Verselbständigung der Kirchen gegenüber dem Staat.

Außerdem wurde das lutherische Konsistorium für die religiösen, kirchlichen Schul- und Erziehungsangelegenheiten wieder errichtet (Art. 36 Abs. 1), jedoch ohne reformierte Mitglieder. Der protestantisch-reformierten Gemeinde wurde freigestellt, ebenfalls ein Konsistorium zu errichten. Das geschah 182010 (Art. 37 Abs. 1). Da die Gemeinde ihre Kosten selbst bestritt, wurden ihr auch die bisherigen Befugnisse bezüglich der Wahl und Einberufung ihrer Prediger, Kirchendiener und dergleichen belassen (Art. 37 Abs. 2).

Schon vorher hatte das Predigerministerium den Senat gebeten, er möge bald „einem großen und dringenden Bedürfniß hiesiger löbl. Bürgerschaft” Rechnung tragen und einen evangelisch lutherischen Kirchenvorstand errichten. Daraufhin beauftragte dieser Senat das Konsistorium, gemeinsam mit dem Predigerministerium und Vertrauensmännern aus den vier Stadtquartieren Wahlvorschläge für die Wahl zu einem lutherischen Gemeindevorstand zu vorzulegen. Ein Ergebnis kam jedoch nicht zustande, weil man sich nicht darüber einigen konnte, ob die Pfarrer Sitz und Stimme im Gemeindevorstand haben sollten.

2.2 Die Konstituierung des Gemeindevorstandes

Die weiteren Verhandlungen über die Bildung eines lutherischen Gemeindevorstandes fanden ein Ende mit der „Verordnung, die Bildung eines kirchlichen Vorstandes der evangelisch-lutherischen Gemeinde betreffend” vom 18. Februar 1820.11 Dem Vorstand gehörten 36 Mitglieder weltlichen Standes an (§ 1). Wählbar waren alle Bürger lutherischer Konfession. Nicht wählbar waren die Pfarrer, die Mitglieder des Senats und des Konsistoriums (§ 3). Ausgeschlossen war auch, wer nicht Bürger war, wer in besoldeten Diensten eines Privaten stand, wer vorbestraft und wer zahlungsunfähig war. Das bedeutete eine starke Sozialauswahl. Was fehlte, war eine präzise Beschreibung der Kompetenzen. Hier wurde in der Präambel lediglich auf Art. 40 der Konstitutionsergänzungsakte Bezug genommen. Dort war aber auch nur allgemein als Aufgabe beschrieben, die Gemeinde bei der zuständigen Behörde zu vertreten, über die äußere Disziplin zu wachen, das Kirchengut zu verwalten, für die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser zu sorgen, die niederen Kirchen-Offizianten (Vorsänger, Organisten) zu ernennen und zu inspizieren. Problematisch war die Pflicht zur Unterhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser. Gehörten diese doch der Stadt, und die Gemeinde verfügte nicht über wesentliche Einnahmen.

Trotzdem war das ein großer Fortschritt gegenüber den bisherigen Verhältnissen. Aber Zeitgenossen berichteten auch von den Schwierigkeiten, die sich im Zusammenwirken der verschiedenen kirchlichen Organe mit einander und mit dem Senat ergaben.12 Der lutherische Gemeindevorstand war aktiv und nahm seine Aufgaben ernst; vielleicht versuchte er auch auszuloten, wie weit er mit seinen Aktivitäten gehen konnte. Das missfiel dem Konsistorium und dem Senat, die beide eine solche Selbständigkeit der Gemeinde nicht kannten und Verantwortung abgegeben hatten. Am 17. Mai 1820 trat der lutherische Gemeindevorstand erstmals zusammen und gab sich den Namen „Evangelisch lutherischer kirchlicher Gemeindevorstand.” Unter den 36 Mitgliedern dieses ersten Vorstandes tauchten bekannte Frankfurter Familiennamen auf: Fresenius, Staedel, Finger, Lindheimer, von Holzhausen, Metzler und Bansa.

3. Ein Kirchenverfassungsversuch

Zu den bedeutsamen Neuerungsversuchen der folgenden Jahre gehörte ein „Kirchenverfassungsversuch für die vereinten evangelischen Gemeinden”.13 In der Euphorie des Reformationsjubiläums von 1817 gab es aber überall im Lande Bestrebungen, die Trennung von Lutheranern und Calvinisten zu überwinden, d. h. sie in einer unierten Kirche zusammenzuführen. Auch in Frankfurt gab die Feier des dreihundertjährigen Reformationsjubiläums einen Schub. Doch rechtlich geschah nichts. Zu frisch waren in den beiden reformierten Gemeinden noch die Erinnerungen an die Zeiten, da die Lutheraner ihnen die Gleichberechtigung verweigert hatten. Sehr unterschiedlich war die Vermögenslage der beiden Konfessionen. Und unterschiedlich waren auch die Ansichten vom Verhältnis von Staat und Kirche. Lebten die Lutheraner von der engen Verbindung von Staat und Kirche, so die Reformierten von ihrer Unabhängigkeit vom Staat.

Einen neuen Anlauf gab es dann 1822. Das Predigerministerium beschloss am 19. Juni 1822, den lutherischen Gemeindevorstand und die beiden reformierten Presbyterien aufzufordern, ebenso wie es selbst Vertreter in eine gemeinsame Kommission zu entsenden. Im Anschreiben hieß es: Die Scheydewand der beyden evangelischen Kirchen, die auf einem Grunde ruhen und nach einem Ziele streben, hat der fort und fort sich entwickelnde Geist des Protestantismus im Laufe der Zeiten niedergerißen und über sie hinüber reichen sich die getrennten Brüder freundlich die Hand. Denn ob sie gleich die Glaubenstreue der Väter, welche die Trennung der evangelischen Kirche einst herbeyführte, noch immer dankend und ehrend anerkennen, so müßen sie doch auch zugleich dankend preisend die Wege der göttlichen Vorsehung verehren, welche auf den Trümmern verjährter Vorurtheile die Ueberzeugung allmählig begründet hat, daß das Bestehen der Kirche nicht in der Uebereinstimmung der einzelnen Glaubenssätze sondern in der Uebereinstimmung der allgemeinen Grundsätze, nicht von der Anhänglichkeit an menschliche Satzungen sondern von der Anhänglichkeit an das göttliche Wort abhängig zu machen sey.

Die Gremien reagierten positiv, und am 27. August 1822 nahm die aus 12 Personen bestehende „Evangelische Kirchenvereinigungs-Commission” ihre Arbeit auf. Sie legte am 8. Juli 1826 „Grundzüge der Verfassung und Ordnung der vereinigten evangelischen Kirche der Stadt Frankfurt und ihres Gebietes” vor.14 Der Entwurf ging über das hinaus, was man unter der Union von Gemeinden verstehen würde. Er lief auf die Organisation einer vom Staat relativ unabhängigen Landeskirche hinaus.15 Diese baute sich von Einzelgemeinden, die auf lutherischer Seite durch Teilung der Stadtgemeinde entstehen sollten, auf. Jede Gemeinde hatte einen Kirchenvorstand. Zugleich waren die Gemeinden in einem Gesamtkirchenvorstand, der eigentlich eine Synode war, vertreten. Der Synode stand ein Synodalausschuss vor. Nach heutigem Verständnis kann man das als Verwaltungsunion bezeichnen, bei der die einzelnen Gemeinden ihr Bekenntnis behalten, und die offen ist für Eingemeindungen aus dem unierten Umfeld. Doch die Verhandlungen führten zu keinem Erfolg. Das Presbyterium der deutschen reformierten Gemeinde lehnte den Entwurf am 8. Februar 1827 ab.16 Es gab Bedenken gegenüber der Stellung des Pfarrers im Kirchenvorstand und dem Recht des Kirchenvorstandes zur Geschäftsführung. Es spielten aber auch Finanzfragen eine Rolle. Diese hatte die Kommission überhaupt nicht berücksichtigt, und Verhandlungen wegen der Dotation waren nicht geführt worden. Zudem zeigte sich nun, dass die französisch reformierte Gemeinde wenig Interesse an der Union hatte. Am 11. März 1828 beschloss schließlich der lutherische Gemeindevorstand die Aussetzung der Verhandlungen, da die höchst wünschenswerte Vereinigung noch nicht reif sei.

Ein Versuch gemacht , der Zeit vorauseilend eine moderne Kirchenverfassung zu schaffen, war gescheitert. Das entscheidende Problem war wohl die Finanzfrage. Man konnte nicht zu einer Lösung kommen, solange für die große Mehrzahl der Gemeinden, die lutherischen Gemeinden, die Finanzierung der Arbeit völlig in der Luft hing. Wurde diese Arbeit doch von der Stadt ohne jede verbindliche Regelung getragen.

4. Die Dotation

Es blieb aber die ausreichende finanzielle Ausstattung der lutherischen Gemeinde als Thema.17 Schon 1820 hatte der Vorsitzende des Gemeindevorstandes dieses Thema mit dem Ziel aufgegriffen, alle lutherischen Kirchen und Pfarrhäuser von der Stadt übertragen zu bekommen. Alsbald übergab eine Kommission ein entsprechendes Gutachten. Doch der Senat18 und das Konsistorium verweigerten die Herausgabe der Kirchen, bevor die Dotationsfrage gelöst war. Und der Senat hatte Angst vor zu viel Eigenständigkeit der Kirche. Dafür sprach der Appell des Senats an die „bekannten patriotischen Gesinnungen der achtbaren Bürger welche den kirchlichen Vorstand der evangelisch-lutherischen Gemeinde bildeten” und der Hinweis, „daß neue Institute in einer ebenso neuen Verfassung mit schonender Hand nach und nach zur Entwicklung gebracht werden müßten.” Auch kränkte die Äußerung, dass die lutherische Gemeinde keinen Staat im Staate bilden dürfte. So legte der Vorstand Widerspruch ein. Man argumentierte: Die Anordnung der Kirchenvorstände der verschiedenen christlichen Konfessionen und die Bestimmung des Wirkungskreises derselben ist nicht Sache des Staates, sondern der Gemeinden, welche in ihren inneren kirchlichen Angelegenheiten unabhängig sind von irdischer Herrschaft und Gewalt, und vermöge ihrer Kollegiat-Rechte alle zur möglichst vollkommenen Erreichung ihres auf der heiligen Schrift beruhenden kirchlichen Zwecks dienende Mittel, die dem Staatszweck und der Staatsmacht nicht zuwider laufen, anwenden dürfen.”19

Es folgten weitere unerquickliche Verhandlungen. Bei der Kirchen- und Pfarrhausfrage forderte der Gemeindevorstand die Übereignung, während Konsistorium und Senat davor zurückschreckten, für den Bauunterhalt eine kapitalisierte Summe zu Verfügung zu stellen, weil diese sehr hoch zu werden drohte. So hielt es das Evangelisch-lutherische Konsistorium am 10. Juli 1823 für „viel angemessener und für die evangelisch-lutherische Gemeinde nützlicher, wenn die Kirchen im Eigentum der Stadt und Stiftungen blieben, sohin dann im Laufe der Zeiten etwa erforderliche Neuerbauungen und die Reparaturen aus dem Aerar bestritten würden.”20 Der Senat schloss sich dem an und berichtete am 26. April 1825 der Gesetzgebenden Versammlung: „Gegen die eigentümliche Überlassung sämtlicher Kirchen an die lutherische Gemeinde spreche einmal die Schwierigkeit, den Bedarf der Reparaturen auszumittteln, wofür … eine Dotation von 250 000 fl an Kapital erfordert würde, sodann das Interesse der Gemeinden, welche nicht so viel erübrigen würden, um nötigenfalls einmal die großen Kosten eines im Laufe der Zeit doch vorkommenden Neubaus einer Kirche bestreiten zu können und auch das Interesse des Aerars, welcher, wenn man diesen Nachteil vermeiden wollte, so reich dotieren müßte, daß er aufs Ungewisse eines Neubaus hin sich große Wunden schlüge.”21

Schließlich beurkundeten dann aber doch Bürgermeister und Rat der Freien Stadt Frankfurt am 2. Februar 1830 zwei ,,Dotationsurkunden". Die Stadt verpflichtete sich darin gegenüber der evangeli­schen und der katholischen Kirche zu erheblichen finanziellen Leistungen. Kern der bis heute bestehenden Verpflichtungen der Stadt war es, die in ihrem Eigentum stehenden alten Innenstadtkirchen den beiden großen Kirchengemeinschaften kostenlos zum Gebrauch zu überlassen und die Kirchengebäude baulich zu unterhalten. Nicht weniger wichtig waren die Leistungen an den Pfarrerstand. Nun hatte die Stadt für die 12 Pfarrer der lutherischen Gemeinde 12 Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Um die Gehälter der Pfarrer bezahlen zu können, erhielt die Gemeinde jährlich 19.863 Gulden. Weitere Zahlungen sollten die sonstigen Kosten der Gemeinde decken. Unbefriedigend war, dass die Dotation keine Gleitklausel für die Zahlungen enthielt.22

5. Lutherischer Gemeindevorstand und Nationalversammlung von 1848

Die Forderungen und Aktionen der Zeit vor 1848 berührten auch die evangelische Kirche und mehrten dort die Forderungen nach Unbhängigkeit. Am 3., 5. und 7. April 1848 beriet das Predigerministerium über die Einführung einer Presbyterial- und Synodalverfassung.23 Am 7. Juli 1848 hielt der Vorsitzende des lutherischen Gemeindevorstandes zu Beginn der Vorstandssitzung folgende Ansprache24: Meine Herren! Große und mächtige Ereignisse haben in den jüngst verflossenen Wochen das Leben der Völker berührt und die politischen Institutionen Deutschlands in einer Weise umgestaltet, von der wir alle wünschen und hoffen, daß sie glückliche Früchte tragen werde. Auch unsere Gemeinde und ihre Verfassung wird durch diese Ereignisse berührt. Mit der bevorstehenden Revision ist auch für uns ein Zeitpunkt eingetreten, um unserer Gemeinde diejenigen Rechte, deren Verleihung von jeher von dem Gemeindevorstand erstrebt, aber mannigfacher Hindernisse wegen nicht vollkommen erlangt wurde, zur Anerkennung zu bringen.” Dann setzte der Gemeindevorstand eine Verfassungskommission ein. Die beerichtete am 31. Januar 1849, dass man zunächst abgewartet habe, welche Regelungen die Nationalversammlung für das Verhältnis von Staat und Kirche treffen werde. Im Dezember 1848 sei dort festgelegt worden, dass die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (§ 17). Dies müsse nun umgesetzt werden. Die Beratungen aber dauerten bis zum Jahre 1851. Als der Entwurf für eine neue kirchliche Ordnung schließlich am 1. Mai 1851 dem Konsistorium vorgelegt wurde, wurde er von diesem nicht mehr an den Senat weitergeleitet. Er wies „zu sehr den Stempel der unruhigen Zeit, in der er das Licht erblickt hatte” auf.25

6. Die Kirchenverfassung von 1857

6.1 Die Vorarbeiten zu den „organischen Gesetzen”

Wieder erfolgten Verhandlungen, die bis zum Jahre 1856 andauerten. Dabei zeigten sich deutlich die unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie das Verhältnis von Kirche und Staat zu gestalten sei. Schlagworte waren Konsistorialverfassung oder eine Presbyterialverfassung. Die Konsistorialverfassung sah die Anlehnung der Kirche an den Staat vor. Die Stetigkeit und Beihilfe, die die Kirche dadurch erhalten hätte, stellten ihren Vorzug dar. Als Hauptnachteil wurde gesehen, dass sie häufig in Bevormundung und Beherrschung der Kirche ausgeartet sei. Die Presbyterialverfassung dagegen versprach die Gleichberechtigung und Beteiligung aller Gemeindeglieder. Das sich daraus ergebende lebendige Gemeindeleben wurde als Hauptvorteil gesehen. Der Hauptnachteil dort sei, dass Mehrheitsentscheidungen getroffen würden. Diese seien Zufälligkeiten ausgesetzt, insbesondere in einer säkularen Gesellschaft.

6.2 Die Verfassung von 1857

Das Ergebnis war die sogenannte Verfassung von 1857. Ein „Organisches Gesetz”. Regelte die Zusammensetzung des Konsistoriums neu und drängte den Einfluss des Staates zurück. Das Konsistorium bestand nun aus zwei lutherischen Senatoren, die vom Senat entsandt wurden. Ein geistlicher und der rechtsgelehrte Konsistorialrat wurden vom Konsistorium gewählt. Zwei weitere geistlichen Konsistorialräte wurden von den Stadt- und Landpfarrern gewählt und zwei weltliche Assessoren vom Gemeindevorstand. So waren verschiedene staatliche und kirchliche Institutionen berücksichtigt. Auch erfolgte die Wahl der Pfarrer jetzt durch die Gemeinde, allerdings unter Mitwirkung des Konsistoriums und vorbehaltlich der Bestätigung durch den Senat (Art. 8).

Das Gesetz über den Geschäftskreis des Konsistoriums übertrug diesem u. a. die Führung des Kirchenregiments (Art. 1) und damit vor allem die Aufsicht „des „äußeren Verbandes und der inneren Ordnung der Kirche” sowie über Lehre und Gottesdienst, die kirchliche Vermögensverwaltung und die „obere Leitung der lutherischen Schulen und des Gymnasiums” (Art. 2).

Das Gesetz über den lutherischen Gemeindevorstand regelte vor allem dessen Zusammensetzung neu. Ihm gehörten nun die zwölf Pfarrer der Gemeinde und 36 Gemeindeglieder, die nicht dem geistlichen Stand angehören durften, an (Art. Neu war auch, dass die Gemeinde für die Wahlen zum Gemeindevorstand und für die Besetzung der Pfarrstellen in sechs Sprengel eingeteilt wurde (Art. 8). Jedem Sprengel wurde eine Kirche zugewiesen. Die Pfarrer an dieser Kirche bildeten zusammen mit den Gemeindevorstandsmitgliedern dieses Sprengels einen Sprengelvorstand. Ihm oblag die Aufsicht über die Kirche, das zur Kirche gehörende bewegliche Gut und die Mitarbeiter (Art. 15).

Auf der Grundlage von Art. 22 des Gesetzes über den Gemeindevorstand nahm die Gemeinde am 4. November 1856 mit 515 gegen 11 Stimmen die Gemeindeordnung an, die am 7. Februar 1857 in Kraft trat.26 Sie griff Bestimmungen der zuvor genannten Gesetze auf und traf ergänzende Regelungen. Die Neuordnung brachte stärkere Mitwirkungsrechte des lutherischen Gemeindevorstandes. Das Predigerministerium spielte fast keine Rolle mehr in der Kirchenorganisation. Auch die Bedeutung des Konsistoriums wurde zurückgedrängt. Das entsprach dem Zeitgeist. Kritisch merkte hierzu Senior Krebs an: „der presbyteriale Faktor verschlingt den konsistorialen”.27

7. Die preußische Kirche

7.1.Die preußische Kirchenorganisation

1866 schuf Preußen die Provinz Nassau, zu der auch Frankfurt gehörte. Damit galt in Frankfurt preußisches Recht. Die Preußische Verfassung von 185028 gewährleiste die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der Religionsausübung (Art. 12). Auch besagte Art 15, dass die evangelische und die römisch-katholische Kirche ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten.

Die beachtliche territoriale Erweiterung Preußens mit 4 Millionen neuen Staatsbürgern im Jahre 1866 warf allerdings auch die Frage nach der künftigen Struktur der evangelischen Kirche in Preußen auf. So plädierte das strenge Luthertum für eine Beseitigung der Union und eine hierarchisch gegliederte Bischofskirche. Die Unionsfreunde wollten die Integration der neuen Kirchengebiete in die vorhandene Landeskirche. Doch die Regierung stellte die kirchliche Integration im Interesse der politischen Integration zurück. Die Regierung wollte das politisch ohnehin nicht einfache Verhältnis zu den neuen Provinzen nicht noch durch kirchenpolitische Risiken belasten29. Die alten und die neuen Provinzen wurden bis 1918 kirchenrechtlich unterschiedlich behandelt, wie das Frankfurter Beispiel zeigt.

In den siebziger Jahren gab es eine schon lange Zeit fällige Synodalordnung, die Bismarck zu verdanken war. Mit der neuen Kirchenordnung wurden Gemeindekirchenräte, Kreissynoden und Landessynoden geschaffen. Bismarck wollte die Stagnation in der kirchlichen Entwicklung, die seit 1848 eingetreten war, überwinden. Und als der brandenburgische Konsistorialpräsident Hegel diese neue Ordnung als „Heimsuchung des Herrn” verspottete, argumentierte er: Er (Hegel) sieht nur die Schattenseiten derselben (der neuen Ordnung) und hat kein Verständnis für die evangelische Aufgabe, die dem kirchlichen Leben entfremdeten Elemente zunächst durch formale Beteiligung wiederzugewinnen; er gehört zu den eifrigen, aber kurzsichtigen Kämpfern, welche glauben, die evangelische Kirche auf Petri Schwert bauen zu können, und dadurch den Riß vertiefen, die Umkehr erschweren.....30 Kaiser Wilhelm setzte folgende Randbemerkung hinzu: „D.h. Gläubige sollen ausscheiden, um Ungläubigen Platz zu machen.”31 Man sieht, dass die Auseinandersetzungen zwischen Neuerern und Konservativen bis in die Staatsspitze gingen; und Bismarck gehörte hier zu den Neuerern.

7.2 Die Frankfurter Kirchenverfassung

In Frankfurt fürchtete man, dass auch die Frankfurter Kirche durch die preußische einverleibt würde, und die "in jener Kirche vorherrschende retrogade und antediluvianische Tendenz" (so der Schöffe Souchay)32. Dann wurde aber am 22. September 1867 in der königlichen Anordnung des Wiesbadener Konsistoriums ausdrücklich erklärt: "Im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt bleiben bis auf weiteres die dort bestehenden Konsistorien in Wirksamkeit" (3). Tatsächlich wurde von nun an die Frankfurter Kirchenverfassung von den preußischen Behörden anerkannt33. Sie erhielt sich als letzter Teil der alten freistädtischen Herrlichkeit bis zum Ende des 19. Jahrhunderts

7.3 Die Änderungen der grundlegenden Ordnungen34

Die Frankfurter Kirche bestand in den 1880er Jahren aus der einen lutherischen Stadtgemeinde, der Bornheim angegliedert war, und den Landgemeinden in Oberrad, Niederrad Bonames, Hausen und Niederursel sowie der deutschen reformierten Gemeinde und der französischen reformierten Gemeinde. Kirchlich hielt man also an der getrennten Organisation der Stadt und des lutherischen Umlandes fest. Die Aufteilung der lutherischen Stadtgemeinde und eine ausreichende finanzielle Ausstattung waren virulente Fragen. Die Gemein­den besaßen kein Steuerrecht und keine kirchliche Verwaltung. Kirchengebäude konn­ten in den Neubaugebieten durch die offizielle Kirche nicht errichtet werden. Im Westend und im Nordend baute der wohlhabende und fromme Emil Mo­ritz von Bernus die Christus- und die Immanuelskirche. In Bornheim wurde ein Verein gegründet, um in Erinnerung an die Reformation eine Lutherkirche und ein Gemeindehaus zu bauen.

Die Diskussionen über eine grundlegende Neuordnung begannen im Jahre 1882 mit einem Artikel von Senior Johann Jakob Krebs, in dem er zu einer Änderung der geltenden Verfassung aufrief. Auch machten die Ideen des Dresdener Pfarrers Emil Sulze die Runde, der sich für lebendigere Gemeinden engagierte. Nur die Reformierten blieben reserviert, aus Sorge um ihre überkommenen Rechte. Hauptziele waren auf lutherischer Seite die Auf­teilung der einen lutherischen Stadtgemeinde in Parochialgemeinden, die Schaf­fung von Pfarrbezirken mit höchstens 5.000 Seelen und die Einführung der Kir­chensteuer. Erst als 1896 die preußische Regierung einen Entwurf vorlegte, kam die Sache aber langsam in Gang. Die auch weiterhin schwierigen Verhandlungen, kamen schließlich 1899 zum Abschluss.

8.4. Der preußische Konsistorialbezirk

Nach Beschlüssen des Preußischen Herrenhauses und des Preußischen Abgeordnetenhauses, sanktionierte am 27. September 1899 Wilhelm II. als preußischer König auf einem Jagdurlaub in Rominten (Ostpreu­ßen) die „Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main”. Als späte Folge des Anschlusses an Preußen brachte die Ordnung eine Lösung der organisatorischen Probleme35. Mit ihr erhielt die Frankfurter Kirche eine moderne Organisationsform, ähnlich der der 9 älteren preußischen Provinzen. Allerdings war es nicht eine Kirchenprovinz sondern ein Konsistorialbezirk. Am 1. Dezember 1899 trat das neue Konsistorium erstmals zusammen. Konsistorialpräsident war der Präsident des nassauischen Konsistoriums in Wiesbaden.

Wichtigste Neuerung war die Aufteilung der alten lutherischen Stadtgemeinde in sechs Einzelgemeinden. Dabei orientierte man sich an den sechs Kirchen und ordnete jeder, von der Stadtmitte ausgesehen, einen Sektor des Stadtgebietes zu. Die Gemeindegebiete reichten weit in die Neubaugebiete der Stadt hinein, deren Gebiet ähnlich einer Torte aufgeteilt wurde, wobei jeweils in der inneren Spitze eine der alten evangelischen Kirchen lag. Von ihnen aus sollten die Außenbereiche mitversorgt werden. Die zweite wichtige Neuerung war, dass die Lutheraner und die Reformierten ein gemeinsames Kirchenwesen bilden. Konsequenterweise gab es auch nur noch ein Konsistorium. Seine Mitglieder wurden allesamt vom König ernannt. Und es hieß auch "Königliches Konsistorium".

Gemeindliches Selbstbewusstsein und eine gewisse Autonomie verbanden sich auch mit einer weiteren Neuerung, den Synodalverbänden. Zugleich mit der Aufteilung des alten lutherischen Stadtgemeinde schloss man die neuen Gemeinden in einem Gemeindeverband zusammen. Dieser Stadtsynodalverband erhielt gewisse Aufsichtsrechte gegenüber den Einzelgemeinden, verwaltete später die Kirchensteuern und entwickelte sich über die Jahrzehnte zu einem bedeutsamen Träger kirchlicher Arbeit. Eine parallele Regelung gab es für die beiden reformierten Gemeinden mit dem reformierten Stadtsynodalverband.

Neben all dem war auch eine Art Landeskirche zu organisieren; deshalb gab es die Bezirkssynode mit den entsprechenden gesamtkirchlichen Aufgaben. Da das Bi­schofsamt ja in den Händen des Königs als Landesherren lag, hatte die neue Kir­che keinen eigenen Bischof. Herausgehobener Repräsentant der Kirche war ent­sprechend der Frankfurter Tradition der "Senior" des Predigerministeriums. Deutliches Zei­chen dieser Staatsaufsicht war die Regelung, dass ein staatlicher Kommissarius an allen Sitzungen der Bezirkssynode teilnahm.

9. Schluss

Wir haben viele kleine Schritte zu mehr Eigenständigkeit der evangelischen Kirche im Frankfurt des 19. Jahrhunderts gesehen. Die volle Freiheit gewann sie erst im Jahr 1931 mit dem preußischen Staatskirchenvertrag, der die Weimarer Reichsverfassung mit Verspätung umsetzte. Diese Freiheit konnte sie aber nur zwei Jahre genießen. Dann kam die Zeit des 3. Reiches. Aber das ist eine andere Geschichte.

1Dechent, Kirchengeschichte I., S. 187.

2Wortlaut, Telschow, Rechtsquellen, S. 27-28.

3So Kübel, Kirchenrecht, S. 327.

4Telschow, Rechtsquellen, S.38.

5Grabau, Predigerministerium, S. 101 f.

6Grabau, Predigerministerium, S. 102-107.

7Grabau, Predigerministerium, S. 114-128.

8Grabau, Predigerministerium, S. 114 f.

9Auszug in Telschow, Rechtsquellen, S. 62-66.

10GSS Frankfurt, 2. Bd., S. 183.

11GSS Frankfurt, Bd. 2, S. 173 ff.; Telschow, Rechtsquellen, S. 67-72.

12Dechent, Kirchengeschichte II, S. 364 unter Bezugnahme auf : Becker, Betrachtungen ; Ders.: Geschichtliche Übersicht.

13So der Titel von: Ehlers, Kirchenverfassungsversuch.

14Archiv des ERV 24/8; Ehlers, Kirchenverfassungsversuch, S. 14.

15Details bei Ehlers, Kirchenverfassungsversuch, S. 14-22.

16Hierzu und zum folgenden: Spieß, Reformierte Kirche, S.79 f.

17Zum Folgenden s. Dechent, Kirchengeschichte II, S. 362-364.

18Beschluss vom 19. September 1820, nach Dechent, Kirchengeschichte II, S. 363.

19Verwahrung vom 15. Dezember 1820, nach Dechent, Kirchengeschichte II, S. 363.

20Kübel, Kirchenrecht, S. 257, unter Berufung auf Bender, Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung der Freien Stadt Frankfurt in den Jahren 1816 bis 1831, S. 202 ff.

21Kübel, Kirchenrecht, S. 257, unter Berufung auf Bender, Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung der Freien Stadt Frankfurt in den Jahren 1816 bis 1831, S. 202 ff.

22Haag, Constituirung, S. 13.

23Grabau, Predigerministerium, S. 138.

24Zitiert nach Dienst, Paulskirche, S. 41, unter Berufung auf Dechent, Die Frankfurter Kirchen, S. 209 f. Dechent, Kirchengeschichte II, S. 420.

25Dechent, Kirchengeschichte II, S. 426.

26Telschow, Rechtsquellen, S. 95 ff.; Mitteilungen des Gemeindevorstandes für die Zeit von November 1847 bis Oktober 1870, S. 4

27Dechent II, S. 459

28Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850, Preußische Gesetzessammlung.......

29Besier, S. 340.

30Von Thadden, S. 51.

31Von Thadden, ebd.

32Souchay in der anonymen Schrift „Die protestantischen Gemeinden der Stadt Frankfurt in Preußen, Frankfurt a. M., Winter, 1868, S. 14.

33Dechent, S. 474 ff.

34s. hierzu Dechen, Kirchengeschichte II, S. 480-482

35Telschow a. a. S. 61 ff.

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